Verwaltungsprozessrecht

Wie jeder alte Spruch hat auch derjenige einen – ziemlich großen – wahren Kern, nach dem Recht haben und Recht bekommen zweierlei Dinge sind.

Zu meinen Spezialitäten gehört daher das Verwaltungsverfahrens und Verwaltungsprozessrecht.

Sowohl die Durchführung von Widerspruchsverfahren gegenüber Behörden als auch von Verwaltungsrechtsstreiten vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit erfordert detaillierte Kenntnisse der entsprechenden Verfahrensordnungen (VwVfG des Bundes bzw. die im wesentlichen wortgleichen Bestimmungen der Länder, VwGO), die sich wegen des ihnen zugrundeliegenden Amtsermittlungsgrundsatzes teilweise deutlich vom Zivilprozessrecht unterscheiden.

Hirzu kommen die Möglichkeiten von Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen (§ 80 VwGO) und dem Erlass von einstweiligen Anordnungen (§ 123 VWGO) sowie der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO)

Fall Sie ein solches Problem haben, nemen Sie gerne Kontakt zu mir auf.